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Neueste Corona-Regelungen


Ab 2.5.

Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen an Schulen 

Damit entfallen nahezu alle bisher noch bestehenden Vorgaben, insbesondere die zweimaligen anlasslosen Testungen, auch nicht mehr auf freiwilliger Basis. Näheres entnehmen Sie bitte dem Elternbrief der Ministeriums für Bildung sowie den beigefügten Anhängen:

 

Sehr geehrte Eltern, 
sehr geehrte Sorge- und Erziehungsberechtigte,

nach den Osterferien möchten wir Sie über die weiteren Anpassungen der Corona-Regelungen informieren. Die Situation stellt sich nach Auskunft des Ministeriums für Wissenschaft und Gesundheit in Rheinland-Pfalz so dar, dass es auch in der Omikron-Welle gelungen ist, das Gesundheitssystem nicht zu überfordern. [...]

Die Änderungen betreffen folgende Bereiche:

Absonderung

  • Nach der neuen Absonderungsverordnung gilt für infizierte Personen eine Absonderungspflicht von fünf Tagen, wobei in den letzten 48 Stunden vor Beendigung der Absonderung keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegen haben dürfen; die Absonderung endet spätestens nach Ablauf von zehn Tagen. Eine Freitestung ist nicht mehr vorgesehen.
  • Kontaktpersonen und Hausstandsangehörige sind nicht mehr quarantänepflichtig. Dies betrifft nicht nur die Personengruppe der Kinder und Jugendlichen, sondern alle Personen.

Testungen und Maskentragen

  • Zum 2. Mai entfallen die zweimaligen anlasslosen Testungen, die in dieser Woche übergangsweise noch auf freiwilliger Basis stattfinden.
  • Künftig müssen sich nur noch infizierte Personen absondern. Für Kontaktpersonen gilt keine Quarantänepflicht mehr. Dementsprechend entfallen auch die 5-Tages-Testungen für Kontaktpersonen, die durch positive Selbsttestergebnisse ausgelöst wurden. Durch die 5-Tages-Testung konnte verhindert werden, dass Kontaktpersonen in der Schule in Quarantäne mussten. Dies entfällt durch die neuen Regelungen.
  • Das Testkonzept „Einsatz von Antigen-Schnelltests an Schulen in Rheinland-Pfalz“ wird dementsprechend aufgehoben.
  • Mit der letzten Lieferung wurden knapp vier Millionen Tests an die Schulen ausgegeben – diese Restbestände können auf freiwilliger Basis und in eigener Verantwortung aufgebraucht werden. Darüber hinaus können auch die Masken freiwillig weiter getragen werden.
  • Auch können weiterhin (nach aktuellem Stand bis Ende Juni 2022) die Testmöglichkeiten im Rahmen des „Testens für alle" freiwillig genutzt werden. 

Melde- und Informationspflichten

  • Die Meldepflicht der Schulleitung gegenüber dem Gesundheitsamt bleibt bestehen. Sowohl der Verdacht einer COVID-19-Erkrankung sowie die Erkrankung selbst ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. t IfSG meldepflichtig. Ebenso sind weiterhin die Sorgeberechtigten der Schülerinnen und Schüler aus der Klasse bzw. Lerngruppe zu informieren, wenn eine Infektion aufgetreten ist. Die Gesundheitsämter können nach wie vor weitergehende Maßnahmen anordnen, sofern diese ein besonderes Infektionsgeschehen identifizieren.
  • Mit dem Wegfall der Testungen entfällt auch die Verpflichtung der Schulen, die Testergebnisse wöchentlich anonymisiert in elektronischer Form an die Schulaufsicht zu übermitteln.
  • Auch die tägliche Meldung der coronabedingten Schul(teil-)schließungen sowie der Infektionsfälle an die Schulaufsicht entfällt, um die Schulen zu entlasten. Gleichzeitig gilt natürlich, dass sich unsere Schulen bei Fragen selbstverständlich jederzeit an die Schulaufsicht wenden können, insbesondere sollte es zu vermehrten Personalausfällen kommen.

Hygieneplan-Corona

  • Der Hygieneplan-Corona wird angesichts der Neuregelungen erneut angepasst. Diesen erhalten unsere Schulen in Kürze mit dem aktualisierten „Schnupfenpapier“. 

Damit werden, wie bereits im Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. März 2022 vorgesehen, weitgehende Einschränkungen des regulären Schulbetriebs im Mai entfallen. Nach zwei Jahren Pandemie können unsere Schülerinnen und Schüler wieder 
einen nahezu normalen Schulalltag erleben, der für die Entwicklung der Kinder und Jugendlichen von großer Bedeutung ist. 

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